, Zürich 1997, N 251 ff.). Wie die Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag an die Kriminal- und Anklagekommission zutreffend ausführt, beinhaltet der verfahrensrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör nicht das Recht auf eine persönliche Einvernahme. Nach § 90 Abs. 1 StPO ist der Privatkläger "in der Regel" einzuvernehmen, eine persönliche Anhörung ist somit auch nach dieser Bestimmung nicht zwingend geboten. Auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK lässt sich ein solcher Anspruch des Privatklägers, im Gegensatz zu demjenigen des Angeklagten, nicht ableiten.