Entgegen der StPO sei er nie angehört worden und es seien nie Einvernahmen durchgeführt worden, bei denen er oder sein Vertreter hätten anwesend sein können. Der Amtsstatthalter habe einfach auf die Behauptungen abgestellt, welche der Angeschuldigte bei der Polizei vorgetragen habe. Auch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör vor Erlass des Entscheides nicht gewahrt worden. Diese Einwendungen erweisen sich als unzutreffend. Das durch Art. 29 BV gewährleistete rechtliche Gehör dient der Sachaufklärung und garantiert dem Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren.