In einem Rekursverfahren betreffend den Einstellungsentscheid des Amtsstatthalters (Überweisung des Angeschuldigten an das zuständige Gericht) führte die Kriminal- und Anklagekommission unter anderem Folgendes aus: Der Privatkläger erhebt verschiedene Einwendungen zum Verfahren. Es sei offenkundig, dass die Untersuchung absolut mangelhaft durchgeführt worden sei und der Amtsstatthalter die Parteirechte in jeder Hinsicht verletzt habe. Entgegen der StPO sei er nie angehört worden und es seien nie Einvernahmen durchgeführt worden, bei denen er oder sein Vertreter hätten anwesend sein können.