Eine Beschränkung der Rechtshilfe auf den Tatbestand des Steuerbetruges ist daher nicht angebracht. Unzulässig ist eine Verwendung der Unterlagen für ein fiskalisches Straf- oder Verwaltungsverfahren, worauf mit dem Spezialitätsvorbehalt gemäss separatem Beiblatt hingewiesen wurde. In der Verfügung vom 12. Juli 2001 wird ausdrücklich auf diesen Vorbehalt hingewiesen, auf den sich A. berufen kann. Damit sind seine Interessen genügend gewahrt. Kriminal- und Anklagekommission, 22.11.2001 (KA 01 121) |