67 Abs. 1 IRSG die strafrechtliche Verwendung von Auskünften zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte verhindern (BGE 122 II 134, 138). Nach geleisteter Rechtshilfe ist die Bewilligung der Rechtshilfeleistung nicht auf das Gegenstand des bisherigen Ersuchens bildende Delikt beschränkt, sondern darf auch für die Verfolgung anderer rechtshilfefähiger Delikte verwendet werden (LGVE 1992 I Nr. 60 S. 104; Bundesamt für Polizeiwesen, a.a.O., S. 14). Eine Beschränkung der Rechtshilfe auf den Tatbestand des Steuerbetruges ist daher nicht angebracht.