Im Rechtshilfeersuchen wurde Bezug genommen auf das Strafverfahren wegen Steuerbetruges gegen A. und ausgeführt, das Ausstellen von gefälschten Rechnungen sowie das Ausstellen und die Verwendung von Rechnungen aufgrund nicht bestehender Geschäfte stelle das Verbrechen des Steuerbetruges dar. Diese Umschreibung des Sachverhaltes bzw. der Straftat schliesst eine Strafverfolgung auch wegen Urkundenfälschung nicht aus. Im Übrigen soll der Spezialitätsvorbehalt gemäss Art. 67 Abs. 1 IRSG die strafrechtliche Verwendung von Auskünften zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte verhindern (BGE 122 II 134, 138).