Die Spezialität bedeutet, dass der ersuchende Staat die ihm zukommende Rechtshilfe nur in demjenigen Rahmen verwenden darf, für den er diese erbat und in welchem sie ihm der ersuchte Staat gewährte. Sie bindet den ersuchenden Staat an den Anlass zur Gewährung von Rechtshilfe, nämlich die Verfolgung einer bestimmten Straftat (Peter Popp, a.a.O., S. 192 und 194). Im Rechtshilfeersuchen wurde Bezug genommen auf das Strafverfahren wegen Steuerbetruges gegen A. und ausgeführt, das Ausstellen von gefälschten Rechnungen sowie das Ausstellen und die Verwendung von Rechnungen aufgrund nicht bestehender Geschäfte stelle das Verbrechen des Steuerbetruges dar.