Die Rekurrenten beantragen, dass die Rechtshilfe nur für den Tatbestand des Steuerbetruges gewährt werde. Sowohl in der Eintretens- wie auch in der Schlussverfügung sei von einem Strafverfahren in Italien wegen Abgabebetruges und Urkundendelikten die Rede, während der Rechtshilfeantrag nur von einem Strafverfahren wegen Steuerbetruges gegen A. spreche. Die Spezialität bedeutet, dass der ersuchende Staat die ihm zukommende Rechtshilfe nur in demjenigen Rahmen verwenden darf, für den er diese erbat und in welchem sie ihm der ersuchte Staat gewährte.