Die Befragung von B. darf im ausländischen Strafverfahren denn auch nicht als untersuchungsrichterliche Einvernahme verwendet werden. Im Übrigen hielt sich seine Befragung an den Rahmen des im Rechtshilfeersuchen vorgegebenen Untersuchungszweckes. Es gibt keinen Grund, von einer Übermittlung des Protokolls der Befragung von B. durch die Kantonspolizei Tessin an die italienischen Behörden abzusehen. 11.- Die Rekurrenten beantragen, dass die Rechtshilfe nur für den Tatbestand des Steuerbetruges gewährt werde.