Verlangt war nicht eine untersuchungsrichterliche Einvernahme, sondern eine Befragung durch die Polizei, wie sie von dieser auch vorgenommen wurde. Dass B. als Zeuge und nicht als Auskunftsperson einvernommen wurde, vermag nichts daran zu ändern, dass es sich dabei lediglich um eine polizeiliche und nicht eine untersuchungsrichterliche Einvernahme handelte, weshalb allfällige Vorschriften der Strafprozessordnung im Zusammenhang mit der Einvernahme von Zeugen nicht zu beachten waren. Die Befragung von B. darf im ausländischen Strafverfahren denn auch nicht als untersuchungsrichterliche Einvernahme verwendet werden.