Diese Einvernahme sei zudem nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen worden. Im Rechtshilfeersuchen wurde u.a. die Einvernahme von Auskunftspersonen verlangt. Auch das Amtsstatthalteramt ordnete in seiner Anhalte- und Hausdurchsuchungsverfügung an, B. als einziger Verwaltungsrat der G. SA sei von der Kantonspolizei Tessin anzuhalten und protokollarisch zur Sache zu befragen. Verlangt war nicht eine untersuchungsrichterliche Einvernahme, sondern eine Befragung durch die Polizei, wie sie von dieser auch vorgenommen wurde.