Die Rekurrenten haben auch hier nicht im Einzelnen dargelegt, welche Aktenstücke aus welchem Grund für das italienische Strafverfahren nicht relevant sein können (vgl. BGE 122 II 367, 372). 10.- Die Rekurrenten beantragen weiter, das Protokoll über die Einvernahme von B. als Zeuge sei nicht herauszugeben. Es handle sich um einen nicht beantragten und unverhältnismässigen Ermittlungsakt, der nicht mit den in der Eintretensverfügung bewilligten Massnahmen übereinstimme, sondern darauf gerichtet sei, Beweise der Anklage mittels Zeugeneinvernahme zu erwerben. Diese Einvernahme sei zudem nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen worden.