Auch die von den Rekurrenten in diesem Zusammenhang erwähnten Unterlagen sind geeignet, die Beziehungen zwischen der E. s.r.l. bzw. A. und den beiden Gesellschaften G. SA und D. AG aufzuzeigen und damit zur Klärung der Frage beizutragen, ob Rechnungen der beiden Firmen fingiert und zu Steuerzwecken verwendet wurden. Die fraglichen Urkunden beziehen sich zweifellos auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt, weshalb sie den ausländischen Behörden zu übermitteln sind. Die Rekurrenten haben auch hier nicht im Einzelnen dargelegt, welche Aktenstücke aus welchem Grund für das italienische Strafverfahren nicht relevant sein können (vgl. BGE 122 II 367, 372).