Aus der Aktennotiz von C. über die Besprechung mit A. in Y. und einem Telefongespräch mit B. vom 8. Oktober 1999 geht hervor, dass A. mit den italienischen Steuerbehörden Probleme hat und eine angebliche Forderung gegenüber der D. AG bei dieser Firma nicht verbucht ist. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass das fragliche Aktenstück bzw. die Aussage darüber im Vollzugsbericht der Kantonspolizei Luzern von wesentlicher Bedeutung im italienischen Strafverfahren sein wird. Es gibt daher keinen Grund, die zitierte Passage aus dem Bericht zu streichen. Auch die von den Rekurrenten in diesem Zusammenhang erwähnten Unterlagen sind geeignet, die Beziehungen zwischen der E. s.r.l.