Dieser Einwand ist unbegründet. Das Rechtshilfeersuchen bezweckt in erster Linie im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Steuerbetruges abzuklären, ob die aus angeblichen Geschäftsbeziehungen mit der D. AG und G. SA stammenden elf Rechnungen fingiert sind oder nicht. Aus der Aktennotiz von C. über die Besprechung mit A. in Y. und einem Telefongespräch mit B. vom 8. Oktober 1999 geht hervor, dass A. mit den italienischen Steuerbehörden Probleme hat und eine angebliche Forderung gegenüber der D. AG bei dieser Firma nicht verbucht ist.