Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es die Rekurrenten unterlassen, im Einzelnen anzugeben, welche Aktenstücke nicht nach Italien übermittelt werden dürfen, weil sie für das dortige Strafverfahren nicht erheblich sein können (vgl. BGE 122 II 367, 372). Ihre pauschale Begründung, die Herausgabe der Dokumente sei nicht verlangt worden und stehe in keinem Zusammenhang zu den gestellten Fragen, ist nach dem oben Gesagten (E. 8.1) unbehelflich, ebenso wie der generelle Hinweis auf die Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Übermassverbotes. 9.-