Diese Rechtshilfehandlungen waren vielmehr zur Erreichung des angestrebten Untersuchungszweckes, wie er im Rechtshilfeersuchen dargestellt worden war, nötig. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es die Rekurrenten unterlassen, im Einzelnen anzugeben, welche Aktenstücke nicht nach Italien übermittelt werden dürfen, weil sie für das dortige Strafverfahren nicht erheblich sein können (vgl. BGE 122 II 367, 372).