Im Übrigen wurde bei der einleitenden Bemerkung zu den Rechtshilfeanträgen u.a. auf die Einholung von Unterlagen hingewiesen, was durchaus als Ersuchen um weitergehende Rechtshilfehandlungen verstanden werden kann. Die Rekursgegnerin hat somit den Rahmen der beantragten Rechtshilfe, wie sich aus der Interpretation des Gesuchs als Ganzes ergibt, nicht überschritten, wenn sie nicht nur die gestellten Fragen beantwortet, sondern Einzelheiten aus der Buchhaltung wie Jahresrechnungen, Kreditoren- und Debitorenliste herausgegeben hat. Diese Rechtshilfehandlungen waren vielmehr zur Erreichung des angestrebten Untersuchungszweckes, wie er im Rechtshilfeersuchen dargestellt worden war, nötig.