Vor diesem Hintergrund war die Rekursgegnerin berechtigt, nicht nur die in den verschiedenen Polizeiberichten enthaltenen Abklärungsergebnisse zu übermitteln, sondern auch die Unterlagen herauszugeben, welche dieses Ergebnis untermauern und zudem Aufschluss über die Art der unbestritten bestehenden Geschäftsbeziehungen zwischen diesen Firmen geben können. Im Übrigen wurde bei der einleitenden Bemerkung zu den Rechtshilfeanträgen u.a. auf die Einholung von Unterlagen hingewiesen, was durchaus als Ersuchen um weitergehende Rechtshilfehandlungen verstanden werden kann.