, 1998, S. 15). 8.2. Es trifft zu, dass im Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft X. vom 27. April 2000 nicht konkret die Herausgabe von Auszügen aus der Buchhaltung und sonstigen Unterlagen verlangt, sondern in erster Linie die Beantwortung von Fragen erwartet wurde. Wie sich aus der Darstellung des Sachverhalts ergibt, bezweckt das Gesuch indessen, die Geschäftsbeziehungen zwischen der E. s.r.l. bzw. A. und den beiden schweizerischen Firmen G. SA und D. AG festzustellen und insbesondere abzuklären, ob die angeblich aus diesen Beziehungen stammenden Rechnungen zu Steuerzwecken fingiert sind oder nicht.