vgl. die Kritik an dieser Rechtsprechung bei Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 275; Theobald Brun, Die Beschlagnahme von Bankdokumenten in der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Zürich 1996, S. 83 ff.). Es ist grundsätzlich Sache der (ersuchten) schweizerischen Behörden, diejenigen Akten auszuscheiden, die den ausländischen Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden. Sie sind verpflichtet, den ausländischen Behörden alle diejenigen Aktenstücke weiterzugeben, die sich auf den im Ersuchen enthaltenen Verdacht beziehen können.