Rechtshilfe darf nur in dem Mass gewährt werden, wie sie verlangt wird (sog. Übermassverbot). Nötigenfalls ist es Sache der ersuchten Behörde, das Begehren in dem Sinn zu interpretieren, den man ihm vernünftigerweise geben kann. In dieser Hinsicht steht nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichts einer weiten Interpretation des Gesuches entgegen, wenn feststeht, dass auf dieser Grundlage alle Bedingungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind (BGE 121 II 241 ff. = Pra 85 [1996] Nr. 185 S. 688 ff.; vgl. die Kritik an dieser Rechtsprechung bei Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 275;