und der D. AG/F. bestehenden Beziehungen herausgegeben. 8.1. Die Rechtsprechung betrachtet Zwangsmassnahmen im Sinne des Rechtshilferechts als zulässig, wenn sie den Erfordernissen der Verhältnismässigkeit entsprechen. Gemäss diesem Grundsatz kann die Rechtshilfe nur in dem Mass gewährt werden, als sie notwendig ist, um die von den Strafbehörden des ersuchenden Staates gesuchte Wahrheit zu finden (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Das bedeutet unter anderem, dass die ersuchte Behörde nicht über die im Begehren verlangten Massnahmen hinausgehen darf. Rechtshilfe darf nur in dem Mass gewährt werden, wie sie verlangt wird (sog. Übermassverbot).