und der D. AG bzw. Briefe vom 23. Juli 1997, 11. März 1998 und 26. Mai 1998 sich bei den Unterlagen der D. AG befinden. Mit Schlussverfügung vom 12. Juli 2001 verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern unter Spezialitätsvorbehalt die Herausgabe zahlreicher Dokumente an die Staatsanwaltschaft X. Mit Beschwerde nach Art. 80e ff. IRSG in Form des Rekurses nach § 23 Abs. 1 StPO beantragten die Rekurrenten A., B., C. und die D. AG insbesondere, dass die angeordnete Rechtshilfeleistung auf den Tatbestand des Verdachts wegen Steuerbetrugs zu beschränken und die Herausgabe der Dokumente auf von ihnen bezeichnete Unterlagen einzuschränken sei. Aus den Erwägungen: