{"Signatur": "LU_OG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-11-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_004_KA-01-121_2001-11-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=858", "Checksum": "f4d8d35d6c25ba6b5d3ef599878ffc1f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KA 01 121", "2002 I Nr. 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 22.11.2001 KA 01 121 (2002 I Nr. 57)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Kriminal- und Anklagekommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 63 Abs. 1 und 67 Abs. 1 IRSG. Verhältnismässigkeit, Übermassverbot und Spezialität im internationalen Rechtshilfeverfahren in Strafsachen. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:40", "Checksum": "e1f2e26796a460d121895676646e655a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 22.11.2001 KA 01 121 (2002 I Nr. 57)\nRegeste:\nArt. 63 Abs. 1 und 67 Abs. 1 IRSG. Verhältnismässigkeit, Übermassverbot und Spezialität im internationalen Rechtshilfeverfahren in Strafsachen. | Strafprozessrecht\n\n Gewährung von Rechtshilfe, nämlich die Verfolgung einer bestimmten Straftat (Peter Popp, a.a.O., S. 192 und 194). Im Rechtshilfeersuchen wurde Bezug genommen auf das Strafverfahren wegen Steuerbetruges gegen A. und ausgeführt, das Ausstellen von gefälschten Rechnungen sowie das Ausstellen und die Verwendung von Rechnungen aufgrund nicht bestehender Geschäfte stelle das Verbrechen des Steuerbetruges dar. Diese Umschreibung des Sachverhaltes bzw. der Straftat schliesst eine Strafverfolgung auch wegen Urkundenfälschung nicht aus. Im Übrigen soll der Spezialitätsvorbehalt gemäss Art. 67 Abs. 1 IRSG die strafrechtliche Verwendung von Auskünften zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte verhindern (BGE 122 II 134, 138). Nach geleisteter Rechtshilfe ist die Bewilligung der Rechtshilfeleistung nicht auf das Gegenstand des bisherigen Ersuchens bildende Delikt beschränkt, sondern darf auch für die Verfolgung anderer rechtshilfefähiger Delikte verwendet werden (LGVE 1992 I Nr. 60 S. 104; Bundesamt für Polizeiwesen, a.a.O., S. 14). Eine Beschränkung der Rechtshilfe auf den Tatbestand des Steuerbetruges ist daher nicht angebracht. Unzulässig ist eine Verwendung der Unterlagen für ein fiskalisches Straf- oder Verwaltungsverfahren, worauf mit dem Spezialitätsvorbehalt gemäss separatem Beiblatt hingewiesen wurde. In der Verfügung vom 12. Juli 2001 wird ausdrücklich auf diesen Vorbehalt hingewiesen, auf den sich A. berufen kann. Damit sind seine Interessen genügend gewahrt. Kriminal- und Anklagekommission, 22.11.2001 (KA 01 121) |"}