{"Signatur": "LU_OG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-11-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_004_KA-01-121_2001-11-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=858", "Checksum": "f4d8d35d6c25ba6b5d3ef599878ffc1f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KA 01 121", "2002 I Nr. 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 22.11.2001 KA 01 121 (2002 I Nr. 57)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Kriminal- und Anklagekommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 63 Abs. 1 und 67 Abs. 1 IRSG. 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Die Rekursgegnerin hat somit den Rahmen der beantragten Rechtshilfe, wie sich aus der Interpretation des Gesuchs als Ganzes ergibt, nicht überschritten, wenn sie nicht nur die gestellten Fragen beantwortet, sondern Einzelheiten aus der Buchhaltung wie Jahresrechnungen, Kreditoren- und Debitorenliste herausgegeben hat. Diese Rechtshilfehandlungen waren vielmehr zur Erreichung des angestrebten Untersuchungszweckes, wie er im Rechtshilfeersuchen dargestellt worden war, nötig. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es die Rekurrenten unterlassen, im Einzelnen anzugeben, welche Aktenstücke nicht nach Italien übermittelt werden dürfen, weil sie für das dortige Strafverfahren nicht erheblich sein können (vgl. BGE 122 II 367, 372). Ihre pauschale Begründung, die Herausgabe der Dokumente sei nicht verlangt worden und stehe in keinem Zusammenhang zu den gestellten Fragen, ist nach dem oben Gesagten (E. 8.1) unbehelflich, ebenso wie der generelle Hinweis auf die Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Übermassverbotes. 9.- Die Rekurrenten beanstanden auch die Herausgabe des Vollzugsberichts der Kantonspolizei Luzern zumindest so, wie er heute abgefasst sei. Die Kantonspolizei Luzern habe ungefragt Unterlagen beschlagnahmt, die aufzeigen würden, \"dass eine Verbindung zwischen der Firma E. s.r.l. und Firma D. AG bzw. A. und C. besteht. Besonders hingewiesen sei auf die Aktennotiz unter Position 8, in welcher C. vermerkte, dass er und B. zumindest Kenntnis von den fiktiven Rechnungen hatten\". Diese Passage müsse aus dem Polizeibericht gestrichen werden und die diesbezüglichen Unterlagen dürften nicht herausgegeben werden. Dieser Einwand ist unbegründet. Das Rechtshilfeersuchen bezweckt in erster Linie im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Steuerbetruges abzuklären, ob die aus angeblichen Geschäftsbeziehungen mit der D. AG und G. SA stammenden elf Rechnungen fingiert sind oder nicht. Aus der Aktennotiz von C. über die Besprechung mit A. in Y. und einem Telefongespräch mit B. vom 8. Oktober 1999 geht hervor, dass A. mit den italienischen Steuerbehörden Probleme hat und eine angebliche Forderung gegenüber der D. AG bei dieser Firma nicht verbucht ist. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass das fragliche Aktenstück bzw. die Aussage darüber im Vollzugsbericht der Kantonspolizei Luzern von wesentlicher Bedeutung im italienischen Strafverfahren sein wird. Es gibt daher keinen Grund, die zitierte Passage aus dem Bericht zu streichen. Auch die von den Rekurrenten in diesem Zusammenhang erwähnten Unterlagen sind geeignet, die Beziehungen zwischen der E. s.r.l. bzw. A. und den beiden Gesellschaften G. SA und D. AG aufzuzeigen und damit zur Klärung der Frage beizutragen, ob Rechnungen der beiden Firmen fingiert und zu Steuerzwecken verwendet wurden. Die fraglichen Urkunden beziehen sich zweifellos auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt, weshalb sie den ausländischen Behörden zu übermitteln sind. Die Rekurrenten haben auch hier nicht im Einzelnen dargelegt, welche Aktenstücke aus welchem Grund für das italienische Strafverfahren nicht relevant sein können (vgl. BGE 122 II 367, 372). 10.- Die Rekurrenten beantragen weiter, das Protokoll über die Einvernahme von B. als Zeuge sei nicht herauszugeben. Es handle sich um einen nicht beantragten und unverhältnismässigen Ermittlungsakt, der nicht mit den in der Eintretensverfügung bewilligten Massnahmen übereinstimme, sondern darauf gerichtet sei, Beweise der Anklage mittels Zeugeneinvernahme zu erwerben. Diese Einvernahme sei zudem nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen worden. Im Rechtshilfeersuchen wurde u.a. die Einvernahme von Auskunftspersonen verlangt. Auch das Amtsstatthalteramt ordnete in seiner Anhalte- und Hausdurchsuchungsverfügung an, B. als einziger Verwaltungsrat der G. SA sei von der Kantonspolizei Tessin anzuhalten und protokollarisch zur Sache zu befragen. Verlangt war nicht eine untersuchungsrichterliche Einvernahme, sondern eine Befragung durch die Polizei, wie sie von dieser auch vorgenommen wurde. Dass B. als Zeuge und nicht als Auskunftsperson einvernommen wurde, vermag nichts daran zu ändern, dass es sich dabei lediglich um eine polizeiliche und nicht eine untersuchungsrichterliche Einvernahme handelte, weshalb allfällige Vorschriften der Strafprozessordnung im Zusammenhang mit der Einvernahme von Zeugen nicht zu beachten waren. Die Befragung von B. darf im ausländischen Strafverfahren denn auch nicht als untersuchungsrichterliche Einvernahme verwendet werden. Im Übrigen hielt sich seine Befragung an den Rahmen des im Rechtshilfeersuchen vorgegebenen Untersuchungszweckes. Es gibt keinen Grund, von einer Übermittlung des Protokolls der Befragung von B. durch die Kantonspolizei Tessin an die italienischen Behörden abzusehen. 11.- Die Rekurrenten beantragen, dass die Rechtshilfe nur für den Tatbestand des Steuerbetruges gewährt werde. Sowohl in der Eintretens- wie auch in der Schlussverfügung sei von einem Strafverfahren in Italien wegen Abgabebetruges und Urkundendelikten die Rede, während der Rechtshilfeantrag nur von einem Strafverfahren wegen Steuerbetruges gegen A. spreche. Die Spezialität bedeutet, dass der ersuchende Staat die ihm zukommende Rechtshilfe nur in demjenigen Rahmen verwenden darf, für den er diese erbat und in welchem sie ihm der ersuchte Staat gewährte. Sie bindet den ersuchenden Staat an den Anlass zur"}