{"Signatur": "LU_OG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-11-22", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_004_KA-01-121_2001-11-22.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=858", "Checksum": "f4d8d35d6c25ba6b5d3ef599878ffc1f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KA 01 121", "2002 I Nr. 57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 22.11.2001 KA 01 121 (2002 I Nr. 57)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Kriminal- und Anklagekommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Kriminal- und Anklagekommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 63 Abs. 1 und 67 Abs. 1 IRSG. 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Juli 2000 leitete das Bundesamt für Justiz das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft X. an die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern (als Leitkanton) weiter. Danach seien in den Kantonen Luzern und Tessin durch Einholung von Unterlagen, Überprüfung der Buchhaltung und der Handelsunterlagen zur Tätigkeit der Firmen G. SA bzw. D. AG und/oder der Auskunftspersonen folgende Beweisaufnahmen vorzunehmen: a) die Existenz der Gesellschaft G. SA bzw. D. AG zu überprüfen, b) die Verantwortlichen dieser Gesellschaften im Zeitraum von 1996 bis 1999 zu ermitteln bzw. zu identifizieren, c) festzustellen, ob die im Rechtshilfeersuchen erwähnten, von der G. SA bzw. D. AG ausgestellten drei bzw. acht Rechnungen aus der Buchhaltung der betreffenden Gesellschaft hervorgehen, d) festzustellen, ob die von A. vorgelegten Vereinbarungen vom 5. Januar und 7. November 1996 zwischen der E. s.r.l. und der G. SA sich in den Unterlagen der Gesellschaft G. SA finden lassen und e) festzustellen, ob die von A. vorgelegten Vereinbarungen vom 20. Januar 1994, vom 29. Dezember 1995 und 4. Oktober 1996 zwischen der E. s.r.l. und der D. AG bzw. Briefe vom 23. Juli 1997, 11. März 1998 und 26. Mai 1998 sich bei den Unterlagen der D. AG befinden. Mit Schlussverfügung vom 12. Juli 2001 verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern unter Spezialitätsvorbehalt die Herausgabe zahlreicher Dokumente an die Staatsanwaltschaft X. Mit Beschwerde nach Art. 80e ff. IRSG in Form des Rekurses nach § 23 Abs. 1 StPO beantragten die Rekurrenten A., B., C. und die D. AG insbesondere, dass die angeordnete Rechtshilfeleistung auf den Tatbestand des Verdachts wegen Steuerbetrugs zu beschränken und die Herausgabe der Dokumente auf von ihnen bezeichnete Unterlagen einzuschränken sei. Aus den Erwägungen: 8.- In materieller Hinsicht beanstanden die Rekurrenten eine Verletzung des Prinzips der Verhältnismässigkeit und des Übermassverbotes. Sie machen geltend, die in der beanstandeten Verfügung vorgesehene Herausgabe von Dokumenten gehe weit über das hinaus, was die Staatsanwaltschaft X. verlangt habe. Mit der beanstandeten Verfügung werde nicht nur eine Antwort auf die präzisen Fragen der Staatsanwaltschaft X. erteilt, sondern alle aufgefundenen Unterlagen betreffend die D. AG und die zwischen A./E. s.r.l. und der D. AG/F. bestehenden Beziehungen herausgegeben. 8.1. Die Rechtsprechung betrachtet Zwangsmassnahmen im Sinne des Rechtshilferechts als zulässig, wenn sie den Erfordernissen der Verhältnismässigkeit entsprechen. Gemäss diesem Grundsatz kann die Rechtshilfe nur in dem Mass gewährt werden, als sie notwendig ist, um die von den Strafbehörden des ersuchenden Staates gesuchte Wahrheit zu finden (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Das bedeutet unter anderem, dass die ersuchte Behörde nicht über die im Begehren verlangten Massnahmen hinausgehen darf. Rechtshilfe darf nur in dem Mass gewährt werden, wie sie verlangt wird (sog. Übermassverbot). Nötigenfalls ist es Sache der ersuchten Behörde, das Begehren in dem Sinn zu interpretieren, den man ihm vernünftigerweise geben kann. In dieser Hinsicht steht nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichts einer weiten Interpretation des Gesuches entgegen, wenn feststeht, dass auf dieser Grundlage alle Bedingungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind (BGE 121 II 241 ff. = Pra 85 [1996] Nr. 185 S. 688 ff.; vgl. die Kritik an dieser Rechtsprechung bei Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, S. 275; Theobald Brun, Die Beschlagnahme von Bankdokumenten in der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Zürich 1996, S. 83 ff.). Es ist grundsätzlich Sache der (ersuchten) schweizerischen Behörden, diejenigen Akten auszuscheiden, die den ausländischen Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden. Sie sind verpflichtet, den ausländischen Behörden alle diejenigen Aktenstücke weiterzugeben, die sich auf den im Ersuchen enthaltenen Verdacht beziehen können. Massgeblich ist die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Aktenstücke: Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 122 II 367, 371; Bundesamt für Polizeiwesen, Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 8. Aufl., 1998, S. 15). 8.2. Es trifft zu, dass im Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft X. vom 27. April 2000 nicht konkret die Herausgabe von Auszügen aus der Buchhaltung und sonstigen Unterlagen verlangt, sondern in erster Linie die Beantwortung von Fragen erwartet wurde. Wie sich aus der Darstellung des Sachverhalts ergibt, bezweckt das Gesuch indessen, die Geschäftsbeziehungen zwischen der E. s.r.l. bzw. A. und den beiden schweizerischen Firmen G. SA und D. AG festzustellen und insbesondere abzuklären, ob die angeblich aus diesen Beziehungen stammenden Rechnungen zu Steuerzwecken fingiert sind oder nicht. Vor diesem Hintergrund war die Rekursgegnerin berechtigt, nicht nur die in den verschiedenen Polizeiberichten enthaltenen Abklärungsergebnisse zu übermitteln, sondern auch die Unterlagen herauszugeben, welche dieses Ergebnis untermauern und zudem Aufschluss über die Art der"}