Der Hauptantrag des Angeschuldigten auf vollumfängliche Akteneinsicht ist deshalb abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen ist der Eventualantrag auf Einsicht in einen richterlich zu bestimmenden Teil der Akten. Da für die den Angeschuldigten interessierenden Akten wie polizeiliche Befragungsprotokolle und Ergebnisse der untersuchungsrichterlichen Untersuchungshandlungen im jetzigen Zeitpunkt noch ein Verweigerungsrecht besteht, kann auch dieser Antrag nicht gutgeheissen werden. Kriminal- und Anklagekommission, 8. November 2001 (KA 01 109) |