Vorliegend liegt erst eine umfangreiche, polizeiliche Einvernahme vor. Auch wenn sich die Angeschuldigten immer in Freiheit befanden und sich allenfalls verständigen konnten, ist eine Absprache in allen Details auf Grund des komplexen Sachverhaltes nicht möglich. Es besteht deshalb durchaus eine gewisse Kollusionsgefahr. Wenn der Amtsstatthalter unter diesen Umständen zuerst eine einlässliche untersuchungsrichterliche Einvernahme mit den Angeschuldigten durchführen will, bevor er Akteneinsicht gewährt, verstösst er damit nicht gegen § 66 StPO. Der Hauptantrag des Angeschuldigten auf vollumfängliche Akteneinsicht ist deshalb abzuweisen.