Von Bedeutung ist insbesondere das Verfahrensstadium. Solange aufgrund konkreter Befürchtungen die Möglichkeit besteht, dass ein Verfahrensbeteiligter, gestützt auf seine Aktenkenntnisse, auf unzulässige Weise die Abklärungen gefährden könnte, ist eine Information nicht zu verantworten (LGVE 1993 I Nr. 46). Eine derartige Kollusionsgefahr ist in der Regel vor der ersten einlässlichen Einvernahme der Angeschuldigten oder solange die wichtigsten Zeugen nicht einvernommen sind, nicht auszuschliessen (ZBJV 122 [1986], S. 259 f.; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl., Basel 1999, N 18 zu § 55). Vorliegend liegt erst eine umfangreiche, polizeiliche Einvernahme vor.