, Zürich 1997, N 266). Gemäss § 66 StPO ist den Parteien und ihren Vertretern auf Verlangen Einsicht in die Untersuchungsakten zu gewähren. Die Akteneinsicht darf nur verweigert werden, wenn der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte. Die Luzerner StPO geht somit weiter als die bundesrechtlichen Minimalanforderungen. Trotzdem ist das Akteneinsichtsrecht nicht absolut. Seine Tragweite muss von Fall zu Fall festgelegt werden, unter Berücksichtigung der konkreten Interessenlage und der übrigen Umstände des konkreten Falles. Von Bedeutung ist insbesondere das Verfahrensstadium.