Vorliegend ist unbestritten, dass der Angeschuldigte ein Recht auf Akteneinsicht hat und ihm das Recht zusteht, allfälligen Belastungszeugen Fragen zu stellen. Streitig ist lediglich der Zeitpunkt der Akteneinsicht. Der Amtsstatthalter will ihm diese erst gewähren, wenn er die Angeschuldigten untersuchungsrichterlich einvernommen hat, während der Angeschuldigte sofortige Akteneinsicht verlangt. Nach den bundesgerichtlichen Minimalanforderungen ist Akteneinsicht spätestens nach Abschluss der Strafuntersuchung und vor dem gerichtlichen Erkenntnisverfahren zu gewähren (Schmid Niklaus, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N 266).