Nr. 31 S. 104). Eine Berücksichtigung der Kompetenzbestimmungen auch bei der Beschlagnahme zwecks Einziehung würde zu einer einseitigen Rücksichtnahme auf den Beschuldigten (Niederer, a.a.O., S. 43) und zur Durchbrechung des Grundsatzes führen, dass Verbrechen sich nicht lohnen sollen. Es wäre sozialethisch unverantwortbar, der Angeschuldigten zu ermöglichen, höchstwahrscheinlich durch deliktisch erlangte Geldmittel gespiesene Versicherungs-leistungen zu beziehen und zu verbrauchen. Es ist daher davon auszugehen, dass bei der Beschlagnahme von Deliktsgegenständen wie der vorliegenden sowohl die Anwendung von Art. 92 SchKG (unpfändbare Vermögenswerte) als auch von Art.