, N 22 zu § 69). Das entsprechende Zitat von Hauser/Schweri, auf das sich die Angeschuldigte stützt, bezieht sich klar nur auf die Vermögensbeschlagnahme (Hauser/Schweri, a.a.O., S. 296, N 24 zu § 69). Dies wird auch in der übrigen Rechtsprechung und Literatur bestätigt (vgl. Schmid Niklaus, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, S. 233f., N 752 zu § 46; Niederer Hans, Die Vermögens-beschlagnahme im schweizerischen Strafprozessrecht, Zürich 1968, S. 43, der ausdrücklich darauf hinweist, dass Art. 92 SchKG bei der Beweis-, Konfiskations-beschlagnahme sowie bei der Beschlagnahme von entwendetem Gut nicht zur Anwendung kommt; vgl. auch ZR 90 [1991] Nr. 31 S. 104).