Die Unpfändbarkeitsbestimmungen stellen in erster Linie eine Rechtswohltat zu Gunsten des Schuldners und seiner Familie dar. Durch sie wird verhindert, dass dem Schuldner und seiner Familie die zum Leben unentbehrlichen Mittel entzogen werden. Dieser Schuldnerschutz ist jedoch nicht bei jeder Beschlagnahme zu berücksichtigen, sondern nur bei der Vermögens-beschlagnahme «zur Sicherung von Bussen und amtlichen Kosten» (§ 119 StPO), die nicht strafrechtlichen, sondern fiskalischen Charakter hat (Hauser Robert/Schweri Erhard, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl., Basel 1999, S. 295f., N 22 zu § 69).