Z. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern). 3.3. Der Amtsstatthalter hat die Beschlagnahme der Renten und Prämienrück-erstattungen aus den gesperrten Lebensversicherungen jedoch in erster Linie gestützt auf § 114 Abs. 1 StPO i.V. mit Art. 59 StGB verfügt. 3.3.1. Die Angeschuldigte beruft sich auf die Unpfändbarkeitsbestimmung von Art. 92 SchKG, wozu auch Renten und Kapitalbeträge gehörten. Lägen im Sinne dieser Bestimmung unpfändbare Werte vor, sei eine strafprozessuale Beschlagnahme ausgeschlossen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Unpfändbarkeitsbestimmungen stellen in erster Linie eine Rechtswohltat zu Gunsten des Schuldners und seiner Familie dar.