Soweit sich der Rekurs der Angeschuldigten gegen die Anordnung der Beschlagnahme von Prämienrückerstattungen und Renten aus den Lebensversicherungen nach § 118 StPO richtet, kann darauf nicht eingetreten werden. (...) Soweit die Beschlagnahme der Prämienrückerstattungen und Renten aus den gesperrten Lebensversicherungen in Anwendung von § 118 StPO erfolgte, hätte sie bei der Staatsanwaltschaft wegen offenbarer Gesetzesverletzung angefochten werden müssen (Max. XII Nr. 176 S. 199; Entscheid der II. Kammer des Obergerichts vom 9.5.1994 i.S. R. Z. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern).