StPO möglich ist. Diese unterschiedliche Behandlung von Beschlagnahmeverfügungen durch den Gesetzgeber ist zwar nicht sonderlich einleuchtend (vgl. Stickelberger Jakob, Rekurs und Beschwerde im Luzerner Strafprozess, Diss. Bern 1970, S. 25), jedoch unmissverständlich kodifiziert und entsprechend in der obergerichtlichen Praxis bestätigt (Max. X Nr. 538, XII Nr. 176; Entscheid II. Kammer des Obergerichts vom 9.5.1994 i.S. R. Z. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern). Soweit sich der Rekurs der Angeschuldigten gegen die Anordnung der Beschlagnahme von Prämienrückerstattungen und Renten aus den Lebensversicherungen nach § 118 StPO richtet, kann darauf nicht eingetreten werden.