Aus den Erwägungen: 3.2. Die Beschlagnahme von entfremdetem Gut gemäss § 118 StPO ist zu unterscheiden von der Beschlagnahme nach §§ 114 ff. oder § 119 StPO. Der Gesetzgeber regelt den Rechtsschutz gegen die verschiedenen Beschlagnahme-verfügungen unterschiedlich. Während bei §§ 115 und 119 StPO ausdrücklich der Rekurs an die Kriminal- und Anklagekommission vorgesehen ist, nennt der Gesetzgeber bei § 118 StPO keine Anfechtungsmöglichkeit. Das bedeutet, dass zur Anfechtung einer Beschlagnahme nach § 118 StPO kein Rekurs (vgl. § 252 StPO), sondern nur die subsidiäre Beschwerde nach §§ 261 ff. StPO möglich ist.