Die Versicherungsgesellschaft X. habe die beschlagnahmten Leistungen (fällige und zukünftige) jederzeit zu Handen der zuständigen Untersuchungs- und Gerichtsbehörden zur Verfügung zu halten. Gegen diese Verfügung reichte die Angeschuldigte am 8. Mai 2000 rechtzeitig bei der Kriminal- und Anklagekommission Rekurs ein und beantragte, die Sperrung einer der beschlagnahmten Police sei im Umfange der Erwerbsausfallrente aufzuheben. Die Beschlagnahme einer weiteren Police sei aufzuheben, und die bereits fälligen und künftigen Rentenansprüche der Angeschuldigten aus dieser Versicherung seien ihr unverzüglich auszuzahlen. Aus den Erwägungen: