Gleiches muss auch für die vorliegend verkauften Hanftaler und Ba-dezusätze gelten, die gemäss Stichproben einen hohen THC-Gehalt von 8-12% auf-weisen. Da der Verkauf gegen das Betäubungsmittelgesetz verstösst, ist die vorläufige Beschlagnahme des erzielten Verkaufserlöses bzw. die erfolgte Sperre der Bankkonti zulässig. Daran ändert nichts, dass die Rekurrenten den THC-Gehalt ihrer Produkte nicht kennen wollen. Der Verkauf eines Beutels des Badezusatzes zum Preis von Fr. 40.- bis Fr. 50.- deutet jedenfalls darauf hin, dass die Rekurrenten einen hohen THC-Gehalt ihrer Produkte bei der Veräusserung in Kauf nahmen. Kriminal- und Anklagekommission, 20. Dezember 2000 (KA 00 139) |