Das kantonale Laboratorium, welches im Auftrag des Amtsstatthalters stichprobeweise den THC-Gehalt von sichergestellten Hanfbadezusätzen zu bestimmen hatte, ermittelte THC-Gehalte von 8-12%. Der Kas-sationshof des Bundesgerichts hat nunmehr in BGE 126 IV 198 (vgl. SJZ 96 [2000] S. 394/395) festgehalten, dass ab einem THC-Gehalt von mehr als 0,3% ein Hanfpro-dukt als Betäubungsmittel gelte, weshalb der Verkauf von Hanfsäcklein und Hanfkissen nicht zulässig sei. Gleiches muss auch für die vorliegend verkauften Hanftaler und Ba-dezusätze gelten, die gemäss Stichproben einen hohen THC-Gehalt von 8-12% auf-weisen.