Entgegen der Auffassung der Angeschuldigten ist für den Fall, dass der Gehalt von Hanfprodukten den zulässigen Grenzwert überschreitet, die eventualvorsätzliche Begehung von Betäu-bungsmitteldelikten (Erwerb und Verkauf von Betäubungsmitteln) möglich (BGE 126 IV 198, E. 2). 7. - Aufgrund der bisherigen Ermittlungen steht fest, dass die Rekurrenten unter anderem Hanfstauden für die Herstellung von Hanfprodukten ankauften, Hanfkraut für Hanfprodukte aufbereiteten bzw. aufbereiten liessen, Hanfprodukte (Badezusätze) la-gerten und mit Hanfprodukten handelten.