Die Beschlag-nahme darf nicht erst verfügt werden, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen der Art. 58 oder 59 StGB strikte bewiesen ist; es genügt vielmehr, dass Gründe dafür vorlie-gen, dass eine Einziehung durch den Richter «in Betracht kommt» (§ 114 Abs. 1 StPO) bzw. genügende Anhaltspunkte dafür gegeben sind (Max. XII Nr. 102). Entgegen der Auffassung der Angeschuldigten ist für den Fall, dass der Gehalt von Hanfprodukten den zulässigen Grenzwert überschreitet, die eventualvorsätzliche Begehung von Betäu-bungsmitteldelikten (Erwerb und Verkauf von Betäubungsmitteln) möglich (BGE 126 IV 198, E. 2).