§ 114 StPO Ver-mögen des Angeschuldigten sowie Gegenstände des Angeschuldigten und Dritter, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, oder die sonst nach kantonalem oder Bun-desrecht für die Einziehung in Betracht kommen, der tatsächlichen, freien Verfügungs-gewalt des sonst Berechtigten entzogen und der behördlichen Verfügungsgewalt zu be-stimmten Zwecken unterworfen werden (vgl. Widmer Anton, Die Gestaltung des ordentlichen Untersuchungsverfahrens nach der Strafprozessordnung des Kantons Lu-zern, Diss. Zürich 1978, S. 312f.; Max. XII Nr. 176 mit Verweisungen). Die Beschlag-nahme darf nicht erst verfügt werden, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen der Art.