Unter diesen Umständen kommt die Kriminal- und Anklagekommission entgegen der im Parteigutachten von D. geäusserten Meinung zum Schluss, dass sich das vorliegende System als unzulässige lotterieähnliche Unternehmung qualifiziert. Damit weist die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines auch nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes auf, so dass die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit für die Anwendung von Zwangsmassnahmen erfüllt ist (Art. 64 Abs. 1 IRSG). Kriminal- und Anklagekommission, 3. Oktober 2000 (KA 00 127) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 15. Februar 2001 abgewiesen.) |