Der dem durchschnittlichen ukrainischen Teilnehmer in Aussicht gestellte Vorteil, nämlich der nach Deckung der Investitionskosten (Kaufpreis von US$ 1'400.-- sowie zusätzlich entstandene Auslagen wie Fahrtkosten etc.) verbleibende Gewinn, kann aber nur realisiert werden, wenn es ihm gelingt, weitere Personen zum Abschluss gleicher Geschäfte zu bewegen. Unter diesen Umständen kommt die Kriminal- und Anklagekommission entgegen der im Parteigutachten von D. geäusserten Meinung zum Schluss, dass sich das vorliegende System als unzulässige lotterieähnliche Unternehmung qualifiziert.