Es ist daher das zur Anwendung gelangende System im Einzelfall im Hinblick darauf zu untersuchen, was es dem Publikum (im Sinne der Mehrheit der Interessenten) in Aussicht stellt und wie es sich für dieses Publikum tatsächlich auswirkt. Zu überprüfen ist das System als Ganzes mit seinen Wirkungen auf den durchschnittlichen Teilnehmer in Bezug auf die Frage, ob es die Voraussetzungen der Ausschliesslichkeit des Vorteils bei Vermittlung von weiteren Teilnehmern erfüllt (SJZ 84 [1988] S. 182). 6.3.2. (...)