Das Lotteriegesetz bezweckt u.a., Personen in der Schweiz vor der Leistung von Einsätzen in der Hoffnung auf (wesentlich) vom Zufall abhängige Gewinne zu schützen (BGE 123 IV 232). Die ratio legis des Verbots von Lotterien und lotterieähnlichen Unternehmungen liegt im Schutz der Öffentlichkeit und des Publikums vor unüberlegten, unwirtschaftlichen Ausgaben (Staehelin, a.a.O., S. 47). Es ist daher das zur Anwendung gelangende System im Einzelfall im Hinblick darauf zu untersuchen, was es dem Publikum (im Sinne der Mehrheit der Interessenten) in Aussicht stellt und wie es sich für dieses Publikum tatsächlich auswirkt.