6.3. Zu prüfen bleibt, ob die Leistungen des Veranstalters im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 LV zu Bedingungen in Aussicht gestellt werden, die für die Gegenpartei nur dann einen Vorteil bedeuten, wenn es ihr gelingt, weitere Personen zum Abschluss gleicher Geschäfte zu veranlassen. 6.3.1. Auszugehen ist vom Schutzgedanken des Lotteriegesetzes. Das Lotteriegesetz bezweckt u.a., Personen in der Schweiz vor der Leistung von Einsätzen in der Hoffnung auf (wesentlich) vom Zufall abhängige Gewinne zu schützen (BGE 123 IV 232).